Schule und Nachteilsausgleich

Neurodivergente Kinder haben ein Recht darauf, dass die Schule faire Bedingungen schafft. Wie das genau geregelt ist, entscheidet jedes Bundesland selbst – die Grundidee ist aber überall gleich.

ca. 3 Min. Lesezeit Stand: 26.10.2026 11 Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Schulrecht ist Ländersache. Grundlage für den sind das Grundgesetz und die Schulgesetze der Länder.1
  • Ein Nachteilsausgleich ändert nur die Bedingungen (zum Beispiel mehr Zeit), nicht die Anforderungen – und steht in der Regel nicht im Zeugnis (so etwa in Bayern).2
  • heißt: Bestimmte Leistungen werden nicht oder anders bewertet; das wird im Zeugnis vermerkt.2,3
  • Eltern stellen den Antrag schriftlich bei der Schule, meist mit fachärztlicher Stellungnahme.1
  • Eine wird bei ADHS und Autismus ohne geistige Behinderung meist beim Jugendamt beantragt (§ 35a SGB VIII).4

Was ein Nachteilsausgleich ist

Ein Nachteilsausgleich gleicht aus, was ein Kind wegen seiner Beeinträchtigung schlechter zeigen kann, als es eigentlich kann. Die Anforderungen bleiben gleich – nur der Weg dorthin wird angepasst.2 Rechtlich stützt er sich auf das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2) und auf das Schulrecht der Länder. Ein bundesweit einheitliches Gesetz gibt es nicht.1 Die Kultusministerkonferenz hat dazu Empfehlungen beschlossen, zum Beispiel zur inklusiven Bildung (2011).5

Typische Maßnahmen

ADHS Deutschland nennt zum Beispiel:1

  • mehr Zeit bei Klassenarbeiten (bis zu 50 %)
  • individuelle Pausen
  • mündliche statt schriftliche Aufgaben
  • Laptop statt Handschrift
  • Alternativen zum Abschreiben von der Tafel

Welche Maßnahmen möglich sind, hängt vom Land und vom Einzelfall ab. Familien berichten auch von Absprachen wie einem ruhigeren Arbeitsplatz oder schriftlichen Arbeitsanweisungen – frag bei der Schule nach, was dort möglich ist.

Was hilft, ist sehr individuell – mehr zu den typischen Schwierigkeiten unter Autismus und ADHS. Bei ausgeprägter Anforderungsvermeidung (PDA) berichten Familien, dass weniger Druck oft mehr hilft als zusätzliche Regeln.

So stellst du den Antrag

  1. Antrag schriftlich an die Schule bzw. Schulleitung stellen.
  2. Eine fachärztliche Stellungnahme beilegen (zum Beispiel aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sie unterstützt den Antrag, ersetzt ihn aber nicht.
  3. Entschieden wird – je nach Land – von Klassenkonferenz oder Schulleitung.
  4. Für Abschlussprüfungen früh beantragen; dort entscheidet teils die Schulaufsicht.

So beschreibt es ADHS Deutschland e.V. in seiner Übersicht.1 Hilfreich ist, konkret zu benennen, welche Schwierigkeit welche Maßnahme ausgleichen soll.

Notenschutz und Zeugnisvermerk

Beim Notenschutz werden bestimmte Leistungen gar nicht oder anders bewertet – etwa die Rechtschreibung. Anders als beim Nachteilsausgleich wird das im Zeugnis vermerkt.2

Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 entschieden, dass solche Vermerke grundsätzlich zulässig und teilweise sogar geboten sind. Die frühere bayerische Praxis war trotzdem diskriminierend, weil der Vermerk nur bei Legasthenie erfolgte.3

Beispiele aus den Bundesländern

Bayern

Geregelt in Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31–36 der Bayerischen Schulordnung. Der Antrag braucht ein fachärztliches Zeugnis zu Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung. Der Nachteilsausgleich steht nicht im Zeugnis; beim Notenschutz wird nur die nicht bewertete Leistung genannt, nicht die Beeinträchtigung. Notenschutz gibt es nur für die ausdrücklich genannten Beeinträchtigungen – dazu gehört „Autismus mit kommunikativer Sprachstörung“, ADHS nicht. Diese Fassung gilt seit 1. August 2026.2,6

Nordrhein-Westfalen

Laut Arbeitshilfe des Schulministeriums (Sekundarstufe I) ist der Nachteilsausgleich bei fachärztlich festgestellter Beeinträchtigung möglich, ausdrücklich auch im autistischen Spektrum, ohne dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen muss. Die fachärztliche Diagnose muss der Schulleitung vor dem Antrag vorliegen.7

In anderen Ländern heißen die Regeln anders. Frag im Zweifel bei der Schule, beim Schulamt oder beim Landesverband von ADHS Deutschland bzw. autismus Deutschland nach der aktuellen Vorschrift.

Schulbegleitung

Reicht ein Nachteilsausgleich nicht, kann eine helfen. Wer zuständig ist, hängt von der Art der Behinderung ab:

  • Seelische Behinderung (meist bei ADHS und Autismus ohne geistige Behinderung): nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt. Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate vom altersüblichen Zustand abweicht und die Teilhabe beeinträchtigt ist. Das Jugendamt holt dafür eine fachliche Stellungnahme ein und entscheidet selbst über die Teilhabebeeinträchtigung.4
  • Geistige oder körperliche Behinderung: Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX über den Träger der Eingliederungshilfe (je nach Land Sozialamt, Kreis oder Landschaftsverband).8

Seit 2024 haben Familien mit einem Kind mit Behinderung Anspruch auf einen Verfahrenslotsen beim Jugendamt, der unabhängig beim Antrag hilft (§ 10b SGB VIII).9

Gerade im Wandel: Eigentlich sollte die Jugendhilfe ab 2028 für alle Kinder mit Behinderung zuständig werden („inklusive Lösung“). Nach dem Regierungsentwurf vom August 2026 ist das in dieser Form nicht mehr vorgesehen; das Gesetz wird noch im Bundestag beraten.10,11

Mythos oder Fakt?

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Nachteilsausgleich eine Diagnose?
In der Regel wird eine fachärztliche Stellungnahme erwartet; in Bayern ist ein fachärztliches Zeugnis vorgeschrieben, in NRW muss die Diagnose vor dem Antrag vorliegen.2,7
Was mache ich, wenn die Schule ablehnt?
Nach der schriftlichen Begründung fragen, das Schulamt einschalten und Beratung suchen, zum Beispiel bei der EUTB oder den Selbsthilfeverbänden (siehe Anlaufstellen).
Wer bezahlt eine Schulbegleitung?
Bei seelischer Behinderung meist das Jugendamt (§ 35a SGB VIII), bei geistiger oder körperlicher Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX).4,8

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Quellen

  1. ADHS Deutschland e.V.: Nachteilsausgleich bei ADHS (aktualisiert 2021)
  2. Bayerische Schulordnung § 36 (Verfahren: Antrag, fachärztliches Zeugnis, kein Zeugnisvermerk) – Nachteilsausgleich selbst in § 33 (2026)
  3. Legal Tribune Online: BVerfG zum Zeugnisvermerk bei Legasthenie (1 BvR 2577/15) (2023)
  4. § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
  5. KMK: Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen (Beschluss vom 20.10.2011) (2011)
  6. Bayerische Schulordnung § 34 (Notenschutz) (2026)
  7. Schulministerium NRW: Arbeitshilfe Nachteilsausgleich Sekundarstufe I (Stand 2017)
  8. § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  9. § 10b SGB VIII – Verfahrenslotse
  10. § 108 SGB VIII – Übergangsregelung
  11. DIJuF: 1. Kinder- und Jugendhilfe-Strukturreformgesetz (2026)

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Beratung. Stand: 26.10.2026.